Die StVZO regelt die Kennzeichenbeleuchtung

Die StVZO und die Strafe bei einem Verstoß

Um ein Kraftfahrzeug durch den Straßenverkehr lenken zu dürfen, bedarf es neben einer gültigen Fahrerlaubnis des Fahrers auch eines bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde zugelassenen und verkehrssicheren Kraftfahrzeugs.

Dieses benötigt auch eine entsprechende Versicherung und bekommt von der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle entsprechende KFZ-Kennzeichen. Das Fahren ohne amtliche KFZ-Kennzeichen ist verboten uns stellt einen Verstoß gegen die STVZO dar. Das KFZ-Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer. Die Kennzeichen bilden zusammen mit den Zulassungspapieren den Nachweis der Zulassung für den Straßenverkehr durch eine Straßenverkehrsbehörde.

Die Nummernschildbeleuchtung (Pflichten)

Ein amtliches Kennzeichen alleine ist nicht ausreichend; im hinteren Bereich müssen die Kennzeichen auch über eine entsprechende Kennzeichenbeleuchtung oder Kennzeichenleuchte verfügen. Die Kennzeichenleuchte dient einzig und allein dem Zweck der Ablesbarkeit bei Dunkelheit und ist durch § 10 Abs. 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschrieben. Demnach dürfen nur Leuchten verwendet werden, welche über eine ECE-Genehmigung verfügen.

Diese verfügen über das internationale Genehmigungszeichen, in diesem Fall ein “E” im Kreis. Kennzeichenleuchten ohne dieses Genehmigungszeichen dürfen nicht verwendet werden und können im schlimmsten Fall und der ganz strikten Auslegung durch die Ordnungsbehörden sogar zur Erlöschen der Betriebserlaubnis und der vorübergehenden Stilllegung des Fahrzeuges führen. Wer also mit mit unbeleuchteten hinteren Kennzeichen am Straßenverkehr teilnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Strafe und einem Bußgeld rechnen.

Wie hoch diese Strafe ausfällt, liegt oftmals im Ermessensspielraum der Ordnungsbehören. Im günstigsten Fall wird man aufgefordert, diesen Mangel zu beheben und muss in einem bestimmten Zeitfenster das Fahrzeug bei der Polizei vorführen.

Sind LED Kennzeichen erlaubt? – Die Art und Beschaffenheit der Kennzeichenleuchten

Die Kennzeichenleuchten sind so geschaltet, dass sie mit den Rückleuchten oder Begrenzungsleuchten eines Kraftfahrzeugs synchron sind. Da amtliche Kennzeichen nicht verändert werden dürfen, sollte die Beleuchtung möglichst farblos sein.

Um die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer nicht zu irritieren, sollte auch nur eine indirekte Bestrahlung der Kennzeichen erfolgen, das Licht darf also nicht nach hinten heraus ausstrahlen und durch einen festgelegten Lichteinfallswinkel auch nicht direkt als solches erkennbar sein.

Zur Lichtintensität, der Dichte und der Beschaffenheit des Lichtquellenmoduls existieren ebenfalls genaue Vorgaben. Als Kennzeichenleuchten werden hauptsächlich langlebige und höchst effiziente LED-Leuchtdioden verwendet. Diese ganzen Vorgaben diesen eigentlich nur einem, einzigen Zweck: der Vermeidung von Gefahren und der guten Ablesbarkeit des hinteren Kennzeichens bei Dunkelheit und einer Entfernung von 20 Metern. Wenn Sie sich also die Frage stellen, ob Ihre LED Soffitten erlaubt bzw. legal sind, dann lässt sich durch diese Aussage natürlich keine klar Abgrenzbare Aussage treffen.

Deswegen: Wer sein Beleuchtungssystem auf LED umrüsten möchte, der sollte immer auch die Einheit tauschen. Soffitte und Einheit sind so aufeinander abgestimmt und die Bauartgenehmigung für das Kraftfahrzeug bleibt erhalten. Bei Unsicherheiten fahren Sie bitte zu Ihrem TÜV vor Ort.

Hier erklären wir nochmals genau, warum der einfache Tausch der Halogenlampe in LED nicht erlaubt ist.

Letztendlich wird dies im Ermessen des TÜV Prüfers oder des eingesetzten Polizeibeamten liegen, der Sie kontrolliert. Klar definiert sind jedoch die Vorgaben. In kurz: Erlaubt sind keine bunten Beleuchtungen. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Kennzeichen richtig ausgeleuchtet wird und niemand blendet. Das Licht sollte bestenfalls weiß, klar und hell sein. Investieren Sie lieber ein paar Euro mehr in eine Beleuchtung mit E-Prüfzeichen.

Auch bei Fahrzeugüberführungen auf die Beleuchtung achten:

Wenn Sie ein Auto kaufen und überführen möchten, benötigt man dazu ein Kurzzeitkennzeichen oder für Überführungen aus dem Ausland ein Auslandskennzeichen. Auch hierbei ist es wichtig, dass dieses Überführungskennzeichen den Richtlinien entsprechend ausgeleuchtet ist. [Weitere Erklärungen zur Verfahrensweise bei Überführungen mit einem Überführungskennzeichen bei http://kennzeichen.fahrzeug-verzeichnis.de.]

Viele Autokäufer schrauben das Kurzkennzeichen an und vergessen die Überprüfung der Beleuchtungseinheit. Bei Fahrten im Dunkeln kann das Nummernschild nicht abgelesen werden und Sie riskieren eine Strafe. Bevor Sie die Heimreise antreten, sollten Sie deswegen unbedingt alle Lampen und Birnchen am KFZ oder Motorrad kontrollieren.