Motorrad Kennzeichenbeleuchtung - LED erlaubt?

Kennzeichenbeleuchtung beim Motorrad – Vorschriften & LED möglich?

Motorräder ohne Beleuchtung des Kennzeichen, erhalten keine TÜV-Plakette - Die STVZO schreibt vor, dass das Motorrad eine funktionstüchtige Kennzeichenbeleuchtung vorweisen muss. Ausgenommen von diesen Vorschriften sind nur Fahrräder mit Hilfsmotor und Kleinkrafträder sowie Rollstühle mit Elektromotor.

Bei diesen Fahrzeugen besteht keine Pflicht dieser Beleuchtung sind aber erlaubt und wenn vorhanden müssen diese auch funktionstüchtig sein.

Bei der Beleuchtung des Nummernschildes reicht es nicht aus, eine reine Rückleuchte oberhalb des Kennzeichens zu installieren. Hat die Rückleuchte allerdings eine vom Hersteller zugelassene und bauartgenehmigte Kennzeichenleuchte, so reicht diese als Beleuchtung aus. Diese Rückleuchten haben im unteren Teil eine klare durchsichtige Fläche, die den Lichtschein der Birnen auf das Kennzeichen freigeben.

Diese Lampen dürfen ausschließlich das Kennzeichen beleuchten und es ist untersagt, dass diese Beleuchtung gleichzeitig, den rückwärtigen Verkehr anstrahlt. Ebenso muss die Beleuchtung beim Anschalten von Scheinwerfer und Rückstrahler das Nummernschild beleuchten. Bei der Auswahl der Birnen gibt es keine Vorschriften, es kann auch eine Beleuchtung mit Xenon – Licht oder LED installiert werden, nur darf dieses Licht keine Färbung wie Blau oder Rot haben.

Bei Rückstrahlern ohne intrigierte Beleuchtung dürfen auch LED Tagfahrleuchten installiert werden, wenn diese den Zweck der Beleuchtung der Kennzeichen erfüllen, also keine Rückstrahlfunktion auf den rückwärtigen Verkehr ausüben.

Die mindest- oder maximal Höhe der Beleuchtung ist nicht vorgeschrieben, da diese durch das Befestigen der Kennzeichen vorgeschrieben ist. Die Unterkante der Kennzeichen darf 30 cm vom Boden nicht unterschreiten und eine maximale Höhe von 120 cm nicht überschreiten. Weiterhin schreibt die Ordnung vor, dass das Motorradkennzeichen nur in einem Winkel bis zu 30 Grad geneigt montiert werden darf.

Eine Änderung der Fahrzeugzulassungsordnung (FZV) besteht seit April 2011, die aussagt, dass ab dieser Zeit, drei Nummernschildgrößen, zur Auswahl stehen. Zur Auswahl stehen die Größen 18 x 20, 20 x 20 und 22 x 20 cm, wobei sich die jeweilige Größe nach den eingestanzten Zeichen regelt.

Um sicher und ohne zusätzlichen Kosten an die neue TÜV-Plakette zu gelangen, sollte das Motorrad nicht nur in einem sicheren und verkehrstüchtigen Zustand nach Vorgaben der Straßenverkehrszulassungsordnung sein, auch sollte die Kennzeichenbeleuchtung vorhanden sein, auch wenn mancher TÜV – Prüfer leicht darüber hinweg sieht.

Jeder Verkehrsteilnehmer sollte seine Pflichten bei der Teilnahme am Straßenverkehr kennen, diese dienen nicht nur zu seiner eigenen Sicherheit, sondern auch der Sicherheit aller anderen Verkehrsteilnehmer.