Die Anhänger Nummernschildbeleuchtung nach StVZO

Kennzeichenbeleuchtung beim Anhänger – Pflicht & Vorschrift

PKW-Anhänger unterliegen einer Kennzeichen und einer Kennzeichenbeleuchtungs-pflicht Kfz-Kennzeichen sind die von den KFZ-Zulassungsstellen ausgegebene amtliche Kennzeichnung für Kraftfahrzeuge und Auto-Anhänger.

Für zulassungspflichtige KFZ und Anhänger dienen die Kennzeichen zusammen mit dem Fahrzeugschein (die Zulassungsbestätigung) als Nachweis für die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr durch die zuständige Zulassungsbehörde(in der Regel die Landratsämter mit Ihrer KFZ- Zulassungsstelle)

Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit einem gültigen amtlichen Kennzeichen und Rückleuchten versehen sein, wenn sie im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Dieses muss bei Dunkelheit und Nachts beleuchtet sein und auf eine Entfernung von 20 Meter gut lesbar sein. Eine Ausnahme bilden hier die Selbstleuchtenden Nummernschilder oder Kennzeichen.

Diese haben wie der Name schon sagt, eine eigene Beleuchtungsquelle hinter dem Kennzeichen und müssen damit nicht noch zusätzlich beleuchtet werden. Nicht zu verwechseln mit den reflektierenden Kennzeichen die von einer externen Lichtquelle angeleuchtet werden müssen, um bei Dunkelheit lesbar zu sein. Auch Reflektierende Nummernschilder müssen nachts beleuchtet werden. Die Rückleuchten sind hierbei separat zu betrachten.

Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei KFZ-Anhängern die Anbringung an deren Rückseite.

Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

Hier nun der Gesetzestext im Original:

Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen ) und ihren KFZ-Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen. § 10 der FZV Pflicht für Kennzeichenbeleuchtung, Begrenzungs- und Parkleuchten.

Oder vereinfacht ausgedrückt:

Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtung haben, die das ganze Kennzeichen nachts oder bei Dunkelheit auf 20 m – lesbar macht. Die Kennzeichenbeleuchtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen. Diese Beleuchtungs- Pflichten erstrecken sich auf alle Fahrzeuge die amtlich zugelassen sind.