Pflichten und Vorschriften der Nummenschildbeleuchtung

Rechtliche Vorschriften zur Fahrzeugbeleuchtung

Welche Kennzeichenbeleuchtung ist erlaubt? Diese Frage liest man immer wieder in diversen Autoforen. Nach dem § 49 a der STVZO dürfen an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur vorgeschriebene und zulässige lichttechnische Einrichtungen vorschriftsmäßig und fest angebracht sein.

Außerdem müssen sie auch ständig betriebsbereit sein. Dazu gehören auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.

Erlaubte Fahrzeugbeleuchtung

Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn sie trotzdem ständig betriebsbereit sind. Lichttechnische Einrichtungen dürfen sich gegenseitig nicht beeinträchtigen. Sie müssen gleich stark sein, gleichfarbig sein und gleichzeitig leuchten. Für die Anbringungshöhe über der Fahrbahn gelten besondere Vorschriften. Dazu muss für alle Lichtmittel eine ausreichende ständige Energieversorgung sichergestellt sein.

Wichtig ist der Abstrahlwinkel

Wer die Beleuchtung gegen eine LED-Soffitte tauschen möchte, der sollte immer die komplette Beleuchtungseinheit tauschen, da ansonsten die Betriebserlaubnis wegen der fehlenden Bauartgenehmigung erlischt. Mehr Informationen

Pflicht des Autofahrers

Auto-Zubehör:

» Audi
» BMW
» VW (Golf, Polo uvm.)
» Mercedes

Dementsprechend ist die Kennzeichenbeleuchtung notwendig. Sofern lichttechnische Einrichtungen vorhanden sind, müssen sie auch funktionieren. Also ist es nicht erlaubt, mit einer defekten Kennzeichenbeleuchtung zu fahren. Es soll sogar Autofahrer geben, die aus diesem Grund keinen TÜV-Stempel bekommen haben.

In der Checkliste vom TÜV Rheinland kam man sich schlau machen. Hier wird die Beleuchtung geprüft, und zwar auf Herz und Nieren. Es geht um folgende Untersuchungen: Leuchten alle Lampen, auch die Kontrolllampen im Inneren des Fahrzeugs, hell und gleichmäßig stark? Sind alle Leuchten und Leuchtengehäuse (Scheinwerfer vorne und hinten, Innenbeleuchtung) unbeschädigt? Funktioniert die Leuchtweitenregulierung?

Es geht also immer darum, dass vorhandene Leuchtmittel auch gleichmäßig und stark leuchten müssen. Sonst liegt ein Defekt vor. Gesetzt den Fall, beim TÜV hat das Lämpchen noch funktioniert und Tage später wird man von der Polizei darauf hingewiesen, dass die Beleuchtung fehlerhaft ist. Das liegt durchaus im Bereich des Möglichen und ist ebenso ärgerlich.

Aber da niemand wissen kann, wie lange diese kleinen Birnchen leuchten und wann sie es nicht mehr tun, kann man dafür auch niemandem die Schuld geben. Einen TÜV-Stempel wird es mit einer fehlerhaften Beleuchtung sicherlich nicht geben.

In den verschiedenen Foren kann man sich zum Thema eine eigene Meinung bilden. Aber wichtig hierbei ist doch die Einsicht, dass bestehende Gesetze, wie die StVZO zu unserem eigenen Schutz dienen.

Hinweis für alle Autokäufer eines Gebrauchten Autos:

Vor dem Gebrauchtwagenkauf sollten unbedingt alle Beleuchtungseinheiten am KFZ oder Motorrad kontrollieren. Die meisten der Käufer bringen das sog. Kurzzeitkennzeichen an und vergessen die für die Teilnahme am Straßenverkehr wichtigen Sicherheitsvorschriften zu beachten.

Die einzelnen Punkte auf welche Sie bei der KFZ-Überführung noch achten müssen und woher Sie das Kurzzeitkennzeichen bekommen erhalten Sie hier:
[ http://kennzeichen.fahrzeug-verzeichnis.de/kurzzeitkennzeichen-kurzkennzeichen.html ]

Bei einer Überführung besteht zwar kein Pflicht auf eine gütlige TÜV Abnahme, trotzdem muss das Fahrzeug verkehrstauglich sein. Dazu zählt auch, dass alle Beleuchtungseinheiten funktionieren. Auch bei der Fahrt mit einem Überführungskennzeichen muss das Nummernschild ablesbar sein.